Satzung des Caritasvereins St. Andreas e. V.

Präambel 

Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der Kirche. Diese Dienste stehen nicht nebeneinander, sie bilden vielmehr miteinander ein Ganzes. Die Caritas stellt eine besondere Form der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi dar. Die Evangelien berichten, daß sich Jesus der Armen und Leidenden angenommen und sich mit ihnen solidarisiert hat. "Was ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt ihr mir getan." (Mt. 25,40). 

Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft und Pfarrgemeinde sowie der kirchlich-caritativen Vereine. Dem Vorbild und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet, gibt sich der Caritasverein für Kindergarten und Sozialstation e. V. folgende neugefaßte Satzung: 

§ 1    Name, Wesen und Sitz   

(1)    Der Verein trägt den Namen "Caritasverein St. Andreas e.V."

(2)    Er ist die vom Bischof von Würzburg anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung seiner Mitglieder auf der pfarrlichen Ebene der Caritas. Der Verein und seine Organe unterliegen der kirchlichen Aufsicht, d. h. auch Vermögensaufsicht, des Ortsordinarius (Bischof oder Generalvikar). Er steht unter dem Schutz des Bischofs. 

(3)    Der Verein gehört dem Caritasverband für den Landkreis Haßberge e. V. und über diesen dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. sowie dem Deutschen Caritasverband e. V. als korporatives Mitglied an. 

(4)    Der Verein wurde am 7. Oktober 1972 gegründet und führt in der nunmehrigen Satzungsstruktur den Caritasverein für Kindergarten und Sozialstation e. V. weiter. 

(5)    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Haßfurt eingetragen. 

(6)    Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Wonfurt.

(7)    Die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet Anwendung in der jeweils geltenden Fassung. 

§ 2     Zweck des Vereins  

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung caritativer und sozialer Hilfen im Sinne der Präambel zu dieser Satzung. 

(2)    Er bezweckt insbesondere die planmäßige Ausübung und Förderung der Bildung und Erziehung des Kleinkindes nach christlichen Grundsätzen durch Betrieb und Unterhaltung eines Kindergartens.

§ 3    Gemeinnützigkeit  

(1)    Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. 

(2)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 

(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Anstelle dieses Auslagenersatzes kann die Mitgliederversammlung beschließen - sofern es das Vereinsvermögen erlaubt - den Mitgliedern des Vorstandes Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG zu zahlen. 

§ 4    Mittel des Vereins  

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 
1.    Mitgliedsbeiträge, über deren Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt; dabei kann die Erbringung von Dienstleistungen durch Mitglieder im Sinne des Vereinszwe-ckes anstelle eines Geldbeitrages wie ein Mitgliedsbeitrag bewertet werden
2.    Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein; 
3.    Zuschüsse und sonstige Fördermittel kirchlicher, kommunaler oder sonstiger Stellen. 

§ 5    Mitgliedschaft  

(1)    Mitglieder können werden: Personen, die einen regelmäßigen Beitrag leisten. 

(2)    Die Mitgliedschaft wird auf Antrag des Bewerbers erworben durch Entscheidung der Vorstandschaft. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung. 

(3)    Die Mitgliedschaft begründet auch die Mitgliedschaft im Caritasverband für den Landkreis Haßberge e. V., über diesen im Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. und damit auch im Deutschen Caritasverband e. V. 

(4)    Die Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Wahlrecht) können auch vom Ehegatten eines Mitgliedes oder einem vom Mitglied schriftlich bevollmächtigten volljährigen Familienmitglied ausgeübt werden. 

(5)    Die Mitgliedschaft erlischt: 
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft, die zum Schluß eines Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird; 
b) durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten nach Entscheidung der Vorstandschaft;
c) durch Tod des Mitgliedes; 
d) durch Auflösung einer juristischen Person oder Verlust der kirchlichen Anerkennung durch den Diözesanbischof. 

(6)    Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Ihre Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluß endgültig entscheidet. 

§ 6    Organe  

Organe des Vereins sind
1. die Vorstandschaft (§ 7),
2. der Vorstand (§ 10), 
3. die Mitgliederversammlung (§ 11). 

§ 7    Die Vorstandschaft  

(1)    Die Vorstandschaft besteht aus fünf Personen: 
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem für den Vereinssitz zuständigen Pfarrer oder seinem von ihm bestimmten Vertreter,
d) dem/der Schriftführer/-in, 
e) dem/der Kassier/-erin.

(2)    Der für den Vereinssitz zuständige Pfarrer gehört grundsätzlich der Vorstandschaft kraft seines Amtes an. Er kann, insbesondere wenn er in weiteren kirchlichen Vereinen ein Vorstandsschaftsamt hat, seine Mitgliedschaft in der Vorstandschaft in stets widerruflicher Weise schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden auf eine andere Person seines Vertrauens übertragen (z. B. Kaplan, Diakon, pastorale Mitarbeiter, Mitglieder von Kirchenverwaltung oder Pfarrgemeinderat). Der zuständige Pfarrer wie auch sein von ihm bestimmter Vertreter haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

(3)    Bei Wahl des zuständigen Pfarrers oder seines Vertreters nach Abs. 2 zum 1. oder 2. Vorsitzenden ist ein Mitglied der Vorstandschaft hinzuzuwählen. 

(4)    Die Mitglieder der Vorstandschaft nach Abs. 1 a, b, d, und e werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. 

§ 8    Rechte und Pflichten der Vorstandschaft    

(1)    Die Vorstandschaft hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung der Aufgaben des caritativen Vereines Erforderliche zu veranlassen. Sie trägt die Verantwortung für die Erfüllung der in der Präambel festgelegten Vereinsgrundsätze. Hält sie diese für gefährdet, hat sie unverzüglich Mitteilung an den zuständigen Kreiscaritasverband zu machen. 

(2)    Der Vorstandschaft obliegen insbesondere: 
a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein, 
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane, 
c) die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes, 
d) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft. 

(3)    Die Vorstandschaft ist zuständig für die Beschlußfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Ortsordinarius, des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. 

§ 9    Geschäftsgang, Sitzung der Vorstandschaft    

(1)    Die Vorstandschaft ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung der Vorstandtschaft. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes der Vorstandschaft ist unverzüglich eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen. 

(2)    Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sitzungen der Vorstandschaft sind grundsätzlich nicht öffentlich. 

(3)    Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Beratung und Beschlußfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen. 

(4)    Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

§ 10    Gesetzliche Vertretung (Vorstand gem. § 26 BGB)   

(1)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder der Vorstandschaft gemeinsam vertreten, darunter immer der 1. oder 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen der 2. Vorsitzende vertritt. 

(2)    Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist durch § 14 Abs. 1 nach außen beschränkt. 

§ 11    Die Mitgliederversammlung  

(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder in der örtlichen Tagespresse bekanntgegeben. Es kann auch über Punkte beschlossen werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder deren Behandlung beschließen. 

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt. 

(3)    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes, 
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Genehmigung des von der Vorstandschaft jährlich rechtzeitig zu erstellenden Haushaltsplanes mit Stellenplan,
d) die Wahl von Mitgliedern der Vorstandschaft nach § 7 Abs. 1 a, b, d und e und zweier Prüfer nach § 13 Abs. 5, 
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderung, ausgenommen der Fälle nach § 8 Abs. 3, und über die Auflösung des Vereins, 
f) die Wahl von Vertretern des Vereins in übergeordnete Gremien des Caritasverbandes, 
g) Beschlußfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen. 

(4)    Die Mitgliederversammlung kann die Bildung beratender Ausschüsse, denen mindestens ein Mitglied der Vorstandschaft nach § 7 Abs. 1 angehören muß, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der örtlichen Caritas beschließen. Deren Zuständigkeiten sind im Beschluß klar abzugrenzen.

(5)    Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten ein Protokoll anzufertigen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

§ 12    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung    

(1)    Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

(2)    Zur Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereines müssen wenigstens 15 % der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten. 

 (3)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl der Vorstandschaft und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt. 

§ 13    Geschäftsführung  

(1)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

(2)    Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen. 

(3)    Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 

(4)    Zahlungen zu Lasten des Vereins dürfen nur auf eine schriftliche Zahlungsanordnung des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleistet werden. Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und den Vorsitzenden kann durch Beschluß der Vorstandschaft geregelt werden. 

(5)    Die Geschäftsführung der Vorstandschaft und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellte Prüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandschaftsmitglieder sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung. 

(6)    Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie Haushalts-, Stellenplan und Prüfungsbericht sind termingerecht dem zuständigen Kreiscaritasverband vorzulegen. Gemäß bischöflichem Dekret vom 04.11.1995 (WDBl Nr. 5 v. 15.03.1996, S. 86 - 89) besteht das Recht und erforderlichenfalls die Pflicht zur Revision durch den Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. 

§ 14    Genehmigungspflicht  

(1)    Nachfolgende Beschlüsse von Vereinsorganen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius, die über den zuständigen Kreiscaritasverband zu beantragen ist: 
a) Errichtung von Planstellen, soweit Zuschüsse zu deren Finanzierung aus kirchlichen Mitteln benötigt werden, 
b) Grundstücksgeschäfte im Umfang von mehr als 15.000,00 EUR
c) die Aufnahme und Hergabe von Darlehen über 15.000,00 EUR
d) die Übernahme von Bürgschaften, 
e) die Erhebung von Klagen, soweit sich diese nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben. 

(2)    Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes (§ 10) wird durch die Genehmigungsvorbehalte nach Abs. 1 eingeschränkt und diese wird in das Vereinsregister eingetragen. 

§ 15    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins  

(1)    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung des Vereines, des Vereinszweckes oder über eine Auflösung bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dabei sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zu beachten.  
Für Satzungsänderungen auf Verlangen staatlicher oder kirchlicher Behörden gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3. 

(2)    Alle Beschlüsse dieser Art bedürfen vor ihrer Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius. Diese wird über den zuständigen Kreiscaritasverband beantragt. 

(3)    Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit betreffen, sind zunächst dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, bevor nach Abs. 2 verfahren wird. 

§ 16    Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchenstiftung St. Andreas in Wonfurt mit der Auflage, das Restvermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Vereinsbereich zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig. 

§ 17    Inkrafttreten  

(1)    Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 13.01.1999, über den zuständigen Kreiscaritasverband dem Caritasverband für die Diözese Würzburg e. V. vorgelegt und gemäß § 15 Abs. 2 durch den Ortsordinarius am .......... genehmigt. 

(2)    Sie tritt anstelle der bisherigen Satzung des Vereins vom 07.10.1972 nach ihrer Genehmigung durch den Ortsordinarius mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. 


Wonfurt, den 13.01.1999

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